Im Regelfall sind die Beisitzer*innen wissenschaftliche Mitarbeiter*innen aus der Arbeitsgruppe des/der Prüfer*in. Sie müssen bereits einen (inhaltlich geeigneten) Studienabschluss vorweisen und sollten an der Universität Bremen (oder dem betreffenden Institut) beschäftigt sein.
Übrigens: Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht widerspricht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und Bekanntgabe der Note. Studierende, die sich im gleichen Prüfungszeitraum zu dieser Prüfung gemeldet haben, sind als Hochschulöffentlichkeit nicht zugelassen. Die Kandidatin/der Kandidat kann in jedem Fall eine Person ihres/seines Vertrauens, die Mitglied der Universität ist, zu einer mündlichen Prüfung und zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuziehen.